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   BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93   

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https://dejure.org/1993,3336
BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93 (https://dejure.org/1993,3336)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1993 - 3 StR 23/93 (https://dejure.org/1993,3336)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1993 - 3 StR 23/93 (https://dejure.org/1993,3336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal - Vernehmung einer minderjährigen Geschädigten - Unterrichtung des Angeklagten darüber, was in seiner Abwesenheit unterrichtet wurde - Beeinflussung weiteren Verteidigungsverhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93
    Die danach vorgeschriebene Unterrichtung erschöpft sich nicht in dem Zweck, einem Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, seinerseits Fragen an einen Zeugen zu stellen; er muß vielmehr über das alles in Kenntnis gesetzt werden, was er wissen muß, um sich sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGHSt 1, 346, 350; 3, 384, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 38).
  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 620/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93
    Die danach vorgeschriebene Unterrichtung erschöpft sich nicht in dem Zweck, einem Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, seinerseits Fragen an einen Zeugen zu stellen; er muß vielmehr über das alles in Kenntnis gesetzt werden, was er wissen muß, um sich sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGHSt 1, 346, 350; 3, 384, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 38).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 635/82

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und

    Auszug aus BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93
    Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge oder abgegebenen Erklärungen (vgl. BGH NStZ 1983, 181; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 247 Rdn. 16).
  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 162/89

    Einfluss der allgemeinen Lebensführung eines Angeklagten für die Strafhöhe

    Auszug aus BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93
    Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß außerhalb des Tatgeschehens liegende Umstände und Faktoren nur dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat für deren Unrechtsgehalt von Bedeutung sind oder Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zulassen (vgl. BGHR StGB § 46 II Lebensumstände 9).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07

    Sukzessive Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Exzess; Vorsatz)

    Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge, abgegebenen Erklärungen und die inzwischen ergangenen Beschlüsse (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5; BGH StV 1993, 570; bei Becker NStZ-RR 2002, 70).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93

    Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches

    Ihm muß alles mitgeteilt werden, was er wissen muß, um sich sachgerecht verteidigen zu können (BGH, Beschl. v. 26. Februar 1993 - 3 StR 23/93 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04

    Darlegungspflichten hinsichtlich der Rüge einer fehlerhaften Ausschließung des

    Ebenso kann es nicht prüfen, ob der Angeklagte ohne Kenntnis dieses Verfahrensvorgangs sich nicht sachgerecht hat verteidigen können (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5).
  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01

    Mangelhafte Unterrichtung des Angeklagten nach Entfernung aus dem Sitzungssaal;

    Dies gilt auch dann, wenn die Aussage unergiebig war (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5 für den Fall der Aussageverweigerung).
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Aus diesem Grunde muß die Unterrichtung des Angeklagten vor der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die Gelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzend Fragen zu stellen oder - in Abwesenheit - stellen zu lassen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519; BGH StV 1993, 287).".
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